besskompass
FAQ Recht und Regulatorik
  • MaStR
  • Compliance

Muss ein Speicher im Marktstammdatenregister gemeldet werden?

Ja. Stationäre Stromspeicher sind in Deutschland meldepflichtig — unabhängig von der Größe. Pflicht aus § 111e EnWG in Verbindung mit der MaStR-Verordnung.

Ja. Stationäre Stromspeicher sind in Deutschland im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur meldepflichtig — unabhängig von der Größe. Die Pflicht ergibt sich aus § 111e EnWG in Verbindung mit der Marktstammdatenregister-Verordnung.

Wer meldet

Der Betreiber des Speichers meldet die Anlage nach Inbetriebnahme. Bei Kombination mit einer PV-Anlage werden Erzeuger und Speicher als getrennte Anlagen gemeldet, mit Verweis auf den gemeinsamen Anschluss.

Welche Daten

Wesentlich sind: Anschlussleistung, Nennkapazität, Zellchemie, Inbetriebnahmedatum, Anschluss-Standort, Vermarktungsweg. Die genaue Liste wird vom MaStR-Online-Formular abgefragt.

Konsequenzen bei Versäumnis

Der Betrieb eines nicht-registrierten Speichers ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand. Bei Förderung über KfW oder BAFA ist die MaStR-Meldung in der Regel Auszahlungsvoraussetzung. Die Eintragung sollte zeitnah nach Inbetriebnahme erfolgen.

Quellen

  1. Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV)
  2. § 111e EnWG
  3. BNetzA — Hinweise zur MaStR-Pflicht